Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht

Das Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht wird vorrangig durch die Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG), des Handelsgesetzbuches (HGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt.

Unter einer Marke versteht man ein Zeichen (z.B. ein Wort oder ein Bild), welches dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Durch Anmeldung und Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann der Anmelder ein Schutzrecht erwerben. Auch ein europäischer oder gar internationaler Schutz ist möglich. Nur in seltenen Fällen entsteht ein solcher Markenschutz bereits durch die bloße Nutzung und eine dadurch erlangte Bekanntheit im Verkehr. Ein Markeninhaber kann – sofern er das „ältere“ Recht inne hat – gegen Dritte vorgehen, die im geschäftlichen Verkehr ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen unbefugt verwenden. Sollten zwischen den Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen nur Ähnlichkeiten bestehen, kommt es auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr an. Sehr bekannte Marken haben hingegen einen noch größeren Schutzumfang.

Neben einer Marke kann zudem auf sonstige Kennzeichenrechte zurückgegriffen werden. So können etwa der bloße Name eines Unternehmens (z.B. eine Firma) oder der Titel eines Werkes (etwa einer Zeitschrift) wie eine Marke geschützt sein. Ebenfalls ist das Firmenrecht zu beachten. Diesbezügliche Vorschriften finden sich im HGB und legen vor allem bestimmte ordnungspolitische Vorgaben fest, die bei der Erschaffung eines neuen Unternehmensnamens beachtet werden müssen. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass ein Name über das im BGB normierte Namensrecht Schutz genießen kann.

Da mittlerweile knapp 1,5 Mio. eingetragene Marken und unzählige weitere Unternehmensnamen und Werktitel in Deutschland geschützt sind, ist vor Beginn der Nutzung eines neuen Waren- oder Dienstleistungsnamens sowie eines neuen Unternehmens- oder Werknamens dringend anzuraten, eine rechtliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

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