Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Hauptsächlich geregelt wird es durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), welche vielfach die allgemeinen Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) modifizieren. Anwendung findet das Handelsrecht, sobald eine der beteiligten Vertragsparteien die Kaufmannseigenschaft besitzt. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kaufmann im Gegensatz etwa zu einem Verbraucher eine deutlich höhere Verantwortung und Pflicht zu Aufmerksamkeit im Rechtsverkehr aufgebürdet. So bedürfen z.B. Bürgschafts- und Schuldanerkenntniserklärungen eines Kaufmannes nicht der Schriftform. Zudem gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit und dem Kaufmann obliegt bei der Vertragsdurchführung eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Mängeln.
Das HGB regelt darüber hinaus anhand von öffentlich-rechtlichen Normen die Bedeutung des Handelsregisters sowie die Auswahl und den Umgang mit Unternehmensnamen. Ferner gibt es Vorschriften zur Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht sowie Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Handelsvertreter und Handelsmakler. Nennenswert sind auch noch die von Kaufleuten zu berücksichtigenden Bräuche und Gewohnheiten des Handelskaufs sowie das Recht der Kommissions-, Fracht- und Speditionsgeschäfte.