LG Bochum: Herstellerkennzeichnung nicht auf Produkt selbst entgegen § 7 ElektroG womöglich zulässig

Anmerkung zum Urteil des LG Bochum vom 02.02.2010 (Az. 17 O 159/09)

Sofern auf einem Elektro- oder Elektronikgerät hinreichend Raum für die nach § 7 S. 1 ElektroG erforderliche Herstellerkennzeichnung ist, besteht keine Veranlassung, hierauf zu verzichten.

UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7

  1. Sachverhalt

Beide Parteien vertrieben Elektroartikel im Internet. Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte unter anderem wegen des auf einem digitalen Bilderrahmen fehlenden Herstellerhinweises ab.

Die Verfügungsbeklagte wehrte sich hiergegen mit dem Argument, dass der Herstellername aus der Rechnung ersichtlich gewesen sei.

  1. Entscheidung

Das LG Bochum erließ mit seinem Urteil die einstweilige Verfügung.

In Bezug auf die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung gem. § 7 S. 1 ElektroG stellte das Gericht allgemein klar, dass diese Norm als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eingeordnet werden müsse. Es begründete dies einerseits damit, dass die Herstellerkennzeichnung Voraussetzung für die Altgerätemengenberechnung sei und somit zum System der präventiven Kontrolle nach dem ElektroG gehöre. Andererseits ermögliche die Herstellerkennzeichnung auch erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe des § 6 ElektroG registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten wirtschaftlich gesichert sei.

Hinsichtlich des konkreten Norminhaltes von § 7 S. 1 ElektroG führte das Gericht sodann aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 ElektroG könne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung direkt auf dem Gerät selbst ausgehe. In Bezug auf den vorliegend streitigen digitalen Bilderrahmen genügte daher die Nennung des Herstellernamens in der Rechnung nicht. Schließlich müsse beachtet werden, dass jedenfalls auf der Rückseite dieses Bilderahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden gewesen war, so dass keine Veranlassung bestand, hierauf zu verzichten.

  1. Praxishinweis

Die Einhaltung der strengen Kennzeichnungspflichten aus § 7 ElektroG bereitet Herstellern bzw. solchen Unternehmen, die mitunter Kraft ihrer Eigenschaft als Importeur, Erstinverkehrbringer oder Händler gem. § 3 Abs. 11 f. ElektroG als Hersteller behandelt werden, häufig Schwierigkeiten.

Insbesondere Hersteller von sehr kleinen Elektro- und Elektronikgeräten (einschließlich eigenständiger Bauteile) stehen vor dem Problem, dass sie die Kennzeichnungspflichten nicht einhalten können, weil die Produkte schlicht zu klein sind bzw. keine bedruckbaren Flächen aufweisen.

Hinsichtlich des sog. Mülltonnen-Symbols erlaubt § 7 S. 3 ElektroG zwar in solchen Fällen einen Aufdruck z.B. nur auf der Produktverpackung. Der Gesetzgeber des ElektroG unterließ es jedoch, diese Ausnahmeregelung auch auf den Herstellernamen zu beziehen. Dies ist aber nicht nur unverhältnismäßig, sondern vor allem auch systemwidrig, da insbesondere die der Gefahrenabwehr dienende Norm des § 6 Abs. 2 ProdSG bei fehlendem Platz auf dem Produkt ein Anbringen des Herstellernamens lediglich auf der Verpackung ausdrücklich erlaubt. Selbiges ist auch im Anhang I Nr. 1 b der Niederspannungsrichtlinie (RL 2006/95 EG) vorgesehen. Ebenso vergleichbar sind die Vorgaben aus § 9 Abs. 2 EMVG, die mit Art. 8 Abs. 3 der dazugehörigen EMV-Richtlinie (Richtlinie 2004/108 EG) korrespondieren. An § 17 Abs. 4 BattG ist ebenfalls zu erinnern.

Die Worte des LG Bochum legen ebenso nahe, dass das Gericht dann, wenn kein ausreichender Raum auf dem Produkt zur Aufbringung des Herstellernamens vorhanden gewesen wäre, zumindest das Vorliegen eines (spürbaren) Wettbewerbsverstoßes in Zweifel gezogen hätte.

Eine solche Sichtweise ist auch zu unterstützen. Allerdings haftet einer derartigen Auslegung des § 7 S. 3 ElektroG contra legem solange eine deutliche Rechtsunsicherheit an, wie der Gesetzgeber dessen Erlaubnisinhalt nicht auch auf die Herstellerkennzeichnung erstreckt.

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